JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 326 AktG - Auskunftsrecht der Aktionäre der Hauptgesellschaft
Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
Dritter Teil (Eingegliederte Gesellschaften)
Jedem Aktionär der Hauptgesellschaft ist über Angelegenheiten der eingegliederten Gesellschaft ebenso Auskunft zu erteilen wie über Angelegenheiten der Hauptgesellschaft.
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