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JuraForum.deGesetzeAktG§ 317 AktG - Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter 

§ 317 AktG - Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter

Aktiengesetz

   Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      Zweiter Teil (Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen)
         Zweiter Abschnitt (Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags)

(1) Veranlasst ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne dass es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.

(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlasst haben.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      • Zweiter Teil (Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen)
        • Zweiter Abschnitt (Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags)
      • § 318 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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