JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 316 AktG - Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag
Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
Zweiter Teil (Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen)
Zweiter Abschnitt (Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags)
§§ 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag besteht.
© "§ 316 AktG - Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum