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JuraForum.deGesetzeAktG§ 311 AktG - Schranken des Einflusses 

§ 311 AktG - Schranken des Einflusses

Aktiengesetz

   Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      Zweiter Teil (Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen)
         Zweiter Abschnitt (Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags)

(1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluss nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu unterlassen, es sei denn, dass die Nachteile ausgeglichen werden.

(2) Ist der Ausgleich nicht während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt, so muss spätestens am Ende des Geschäftsjahrs, in dem der abhängigen Gesellschaft der Nachteil zugefügt worden ist, bestimmt werden, wann und durch welche Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll.
Auf die zum Ausgleich bestimmten Vorteile ist der abhängigen Gesellschaft ein Rechtsanspruch zu gewähren.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      • Dritter Teil (Eingegliederte Gesellschaften)
    • § 323 Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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