JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 307 AktG - Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre
Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
Erster Teil (Unternehmensverträge)
Vierter Abschnitt (Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen)
Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung über einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, so endet der Vertrag spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt ist.
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