( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeAktG§ 306 AktG 

§ 306 AktG

Aktiengesetz

   Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      Erster Teil (Unternehmensverträge)
         Vierter Abschnitt (Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen)

(weggefallen)



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      • Vierter Teil (Ausschluss von Minderheitsaktionären)
    • § 327f Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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