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JuraForum.deGesetzeAktG§ 299 AktG - Ausschluss von Weisungen 

§ 299 AktG - Ausschluss von Weisungen

Aktiengesetz

   Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      Erster Teil (Unternehmensverträge)
         Zweiter Abschnitt (Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen)

Auf Grund eines Unternehmensvertrags kann der Gesellschaft nicht die Weisung erteilt werden, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.



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