Drittes Buch (Verbundene Unternehmen) Erster Teil (Unternehmensverträge) Zweiter Abschnitt (Abschluß, Änderung
und Beendigung von Unternehmensverträgen)
Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen kann anstelle des Namens des anderen Vertragsteils auch eine andere Bezeichnung eingetragen werden, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt. Der Anmeldung sind der Vertrag sowie, wenn er nur mit Zustimmung der Hauptversammlung des anderen Vertragsteils wirksam wird, die Niederschrift dieses Beschlusses und ihre Anlagen in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(2) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.
1) Die Nichtigkeit eines Unternehmensvertrages ist keine im Handelsregister eintragungsfähige Tatsache.
2) Das Amtslöschungsverfahren nach § 142 FGG ist auf die Eintragung eines Unternehmensvertrages anwendbar.
Die Änderung eines zwischen zwei GmbH bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages bedarf zu ihrer Anerkennung im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organschaft der Eintragung in das Handelsregister sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft.
a) Die Tätigkeit als Treuhandgesellschafter ist keine Rechtsbesorgung i.S. des Art. 1 § 1 RBerG.
b) Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht schon deshalb ein Bankgeschäft i.S. des § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, weil in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, dass bei einem Liquiditätsengpass das...
a) Auf einen nichtigen oder anfechtbaren Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar. Das gilt auch bei einem Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
b) Ein mit einer Aktiengesellschaft als Unternehmensträger geschlossener Vertrag über eine stille...
1. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden grundsätzlich auf die atypische stille Gesellschaft Anwendung. Dies gilt auch für als Teilgewinnabführungsverträge (§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) einzuordnende Unternehmensbeteiligungen.
2. Dem Vertragspartner eines gem. §§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG, 293 Abs. 1, 294 Abs. 2...
Die Kündigung nur des Ergebnisabführungsteils eines als "Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages" im Handelsregister eingetragenen Unternehmervertrages (hier: zwischen einer GmbH & Co KG und einer GmbH) ist nicht möglich, da inhaltlich auf eine unzulässige einseitige Änderung des Organschaftsvertrages gerichtet.
OLG...
§ 355 HGB
§ 293 AktG
§ 294 AktG
1. Der Drittschuldner, der sich darauf beruft, die gepfändete Forderung sei kontokorrentgebunden und daher nicht pfändbar, macht einen rechtlichen Ausnahmetatbestand geltend und trägt deshalb die Beweislast für die Kontokorrentabrede.
2. Allein aus der Praxis der Vertragsparteien, sämtliche...
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Erwähnungen von § 294 AktG in anderen Vorschriften