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JuraForum.deGesetzeAktG§ 294 AktG - Eintragung. Wirksamwerden 

Stand: 20.05.2013

§ 294 AktG - Eintragung. Wirksamwerden

Aktiengesetz

   Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      Erster Teil (Unternehmensverträge)
         Zweiter Abschnitt (Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen)

Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen kann anstelle des Namens des anderen Vertragsteils auch eine andere Bezeichnung eingetragen werden, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt. Der Anmeldung sind der Vertrag sowie, wenn er nur mit Zustimmung der Hauptversammlung des anderen Vertragsteils wirksam wird, die Niederschrift dieses Beschlusses und ihre Anlagen in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.



Weitere Vorschriften um § 294 AktG

Entscheidungen zu § 294 AktG

  • OLG-HAMM, 14.04.2009, 15 Wx 241/08
    1) Die Nichtigkeit eines Unternehmensvertrages ist keine im Handelsregister eintragungsfähige Tatsache. 2) Das Amtslöschungsverfahren nach § 142 FGG ist auf die Eintragung eines Unternehmensvertrages anwendbar.
  • BFH, 22.10.2008, I R 66/07
    Die Änderung eines zwischen zwei GmbH bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages bedarf zu ihrer Anerkennung im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organschaft der Eintragung in das Handelsregister sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft.
  • BGH, 08.05.2006, II ZR 123/05
    a) Die Tätigkeit als Treuhandgesellschafter ist keine Rechtsbesorgung i.S. des Art. 1 § 1 RBerG. b) Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht schon deshalb ein Bankgeschäft i.S. des § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, weil in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, dass bei einem Liquiditätsengpass das...
  • BGH, 29.11.2004, II ZR 6/03
    a) Auf einen nichtigen oder anfechtbaren Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar. Das gilt auch bei einem Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz. b) Ein mit einer Aktiengesellschaft als Unternehmensträger geschlossener Vertrag über eine stille...
  • OLG-BRAUNSCHWEIG, 03.09.2003, 3 U 140/02
    1. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden grundsätzlich auf die atypische stille Gesellschaft Anwendung. Dies gilt auch für als Teilgewinnabführungsverträge (§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) einzuordnende Unternehmensbeteiligungen. 2. Dem Vertragspartner eines gem. §§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG, 293 Abs. 1, 294 Abs. 2...
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Erwähnungen von § 294 AktG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 294 AktG:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Viertes Buch (Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften)
      • Dritter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften)
    • § 407 Zwangsgelder

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