JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 293g AktG - Durchführung der Hauptversammlung
Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
Erster Teil (Unternehmensverträge)
Zweiter Abschnitt (Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen)
(1) In der Hauptversammlung sind die in § 293f Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen.
(2) Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
Er ist der Niederschrift als Anlage beizufügen.
(3) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.
Fußnoten:
Zu § 293 g: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210), geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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