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JuraForum.deGesetzeAktG§ 293f AktG - Vorbereitung der Hauptversammlung 

§ 293f AktG - Vorbereitung der Hauptversammlung

Aktiengesetz

   Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      Erster Teil (Unternehmensverträge)
         Zweiter Abschnitt (Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen)

(1) Von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zu dem Unternehmensvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum jeder der beteiligten Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

(2) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.

(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.


Fußnoten:


Zu § 293 f: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210), geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      • Erster Teil (Unternehmensverträge)
        • Zweiter Abschnitt (Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen)
      • § 293g Durchführung der Hauptversammlung
    • Viertes Buch (Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften)
      • Dritter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlussvorschriften)
    • § 407 Zwangsgelder

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