( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeAktG§ 293e AktG - Prüfungsbericht 

§ 293e AktG - Prüfungsbericht

Aktiengesetz

   Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      Erster Teil (Unternehmensverträge)
         Zweiter Abschnitt (Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen)

(1) Die Vertragsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten.
Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob der vorgeschlagene Ausgleich oder die vorgeschlagene Abfindung angemessen ist.
Dabei ist anzugeben,

(2) § 293a Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.


Fußnoten:


Zu § 293 e: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      • Erster Teil (Unternehmensverträge)
        • Zweiter Abschnitt (Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen)
      • § 293f Vorbereitung der Hauptversammlung
      • Vierter Teil (Ausschluss von Minderheitsaktionären)
    • § 327c Vorbereitung der Hauptversammlung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/aktg/293e-pruefungsbericht

© "§ 293e AktG - Prüfungsbericht" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN