JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 293d AktG - Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer
Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
Erster Teil (Unternehmensverträge)
Zweiter Abschnitt (Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen)
(1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Das Auskunftsrecht besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und gegenüber einem Konzernunternehmen sowie einem abhängigen und einem herrschenden Unternehmen.
(2) Für die Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gilt § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Die Verantwortlichkeit besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und deren Anteilsinhabern.
Fußnoten:
Zu § 293d: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210), geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166) und 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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