JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 293c AktG - Bestellung der Vertragsprüfer
Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
Erster Teil (Unternehmensverträge)
Zweiter Abschnitt (Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen)
(1) Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestellt.
Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragschließenden Gesellschaften gemeinsam bestellt werden.
Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die abhängige Gesellschaft ihren Sitz hat.
Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer.
Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.
(2) § 10 Abs. 3 bis 5 des Umwandlungsgesetzes gilt entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 293c: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210), geändert durch G vom 27. 4. 1998 (BGBl I S. 786), 12. 6. 2003 (BGBl I S. 838) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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