JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 293b AktG - Prüfung des Unternehmensvertrags
Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
Erster Teil (Unternehmensverträge)
Zweiter Abschnitt (Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen)
(1) Der Unternehmensvertrag ist für jede vertragschließende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) zu prüfen, es sei denn, dass sich alle Aktien der abhängigen Gesellschaft in der Hand des herrschenden Unternehmens befinden.
(2) § 293a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnoten:
Zu § 293b: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210), geändert durch G vom 27. 4. 1998 (BGBl I S. 786).
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