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JuraForum.deGesetzeAktG§ 293a AktG - Bericht über den Unternehmensvertrag 

§ 293a AktG - Bericht über den Unternehmensvertrag

Aktiengesetz

   Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      Erster Teil (Unternehmensverträge)
         Zweiter Abschnitt (Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen)

(1) Der Vorstand jeder an einem Unternehmensvertrag beteiligten Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien hat, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 erforderlich ist, einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Abschluss des Unternehmensvertrags, der Vertrag im Einzelnen und insbesondere Art und Höhe des Ausgleichs nach § 304 und der Abfindung nach § 305 rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden; der Bericht kann von den Vorständen auch gemeinsam erstattet werden.
Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der vertragschließenden Unternehmen sowie auf die Folgen für die Beteiligungen der Aktionäre ist hinzuweisen.

(2) In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekannt werden geeignet ist, einem der vertragschließenden Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen.

(3) Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Unternehmen auf seine Erstattung durch öffentlich beglaubigte Erklärung verzichten.


Fußnoten:


Zu § 293a: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      • Erster Teil (Unternehmensverträge)
        • Zweiter Abschnitt (Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen)
      • § 293b Prüfung des Unternehmensvertrags
      • § 293e Prüfungsbericht
      • § 293f Vorbereitung der Hauptversammlung
      • Dritter Teil (Eingegliederte Gesellschaften)
    • § 320 Eingliederung durch Mehrheitsbeschluss
      • Vierter Teil (Ausschluss von Minderheitsaktionären)
    • § 327c Vorbereitung der Hauptversammlung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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