JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 293 AktG - Zustimmung der Hauptversammlung
Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
Erster Teil (Unternehmensverträge)
Zweiter Abschnitt (Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen)
(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst.
Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Auf den Beschluss sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.
(2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt.
Für den Beschluss gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.
(3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.
Fußnoten:
Zu § 293: Geändert durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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