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JuraForum.deGesetzeAktG§ 293 AktG - Zustimmung der Hauptversammlung 

§ 293 AktG - Zustimmung der Hauptversammlung

Aktiengesetz

   Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      Erster Teil (Unternehmensverträge)
         Zweiter Abschnitt (Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen)

(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst.
Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Auf den Beschluss sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt.
Für den Beschluss gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.


Fußnoten:


Zu § 293: Geändert durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      • Erster Teil (Unternehmensverträge)
        • Zweiter Abschnitt (Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen)
      • § 293a Bericht über den Unternehmensvertrag
      • § 295 Änderung
      • § 296 Aufhebung
      • § 297 Kündigung
      • Dritter Teil (Eingegliederte Gesellschaften)
    • § 324 Gesetzliche Rücklage. Gewinnabführung. Verlustübernahme

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Urteile: Vorschriften

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