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JuraForum.deGesetzeAktG§ 291 AktG - Beherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag 

§ 291 AktG - Beherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag

Aktiengesetz

   Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      Erster Teil (Unternehmensverträge)
         Erster Abschnitt (Arten von Unternehmensverträgen)

(1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag).
Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen.

(2) Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne dass dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag.

(3) Leistungen der Gesellschaft bei Bestehen eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.


Fußnoten:


Zu § 291: Geändert durch G vom 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
    • § 15 Verbundene Unternehmen
    • § 18 Konzern und Konzernunternehmen
      • Dritter Teil (Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter)
    • § 57 Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
    • § 71a Umgehungsgeschäfte
      • Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
        • Erster Abschnitt (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen)
          • Erster Unterabschnitt (Allgemeines)
        • § 246a Freigabeverfahren
  • Körperschaftsteuergesetz (KStG)
    • Zweiter Teil (Einkommen)
      • Zweites Kapitel (Sondervorschriften für die Organschaft)
    • § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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