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JuraForum.deGesetzeAktG§ 289 AktG - Auflösung 

§ 289 AktG - Auflösung

Aktiengesetz

   Zweites Buch (Kommanditgesellschaft auf Aktien)

(1) Die Gründe für die Auflösung der Kommanditgesellschaft auf Aktien und das Ausscheiden eines von mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern aus der Gesellschaft richten sich, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft.

(2) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien wird auch aufgelöst

(3) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Kommanditaktionärs wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.
Die Gläubiger eines Kommanditaktionärs sind nicht berechtigt, die Gesellschaft zu kündigen.

(4) Für die Kündigung der Gesellschaft durch die Kommanditaktionäre und für ihre Zustimmung zur Auflösung der Gesellschaft ist ein Beschluss der Hauptversammlung nötig.
Gleiches gilt für den Antrag auf Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst.
Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Persönlich haftende Gesellschafter können außer durch Ausschließung nur ausscheiden, wenn es die Satzung für zulässig erklärt.

(6) Die Auflösung der Gesellschaft und das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters ist von allen persönlich haftenden Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
§ 143 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.
In den Fällen des Absatzes 2 hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen.
Im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 entfällt die Eintragung der Auflösung.


Fußnoten:


Zu § 289: Geändert durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146), 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



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