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JuraForum.deGesetzeAktG§ 285 AktG - Hauptversammlung 

Stand: 17.06.2013

§ 285 AktG - Hauptversammlung

Aktiengesetz

   Zweites Buch (Kommanditgesellschaft auf Aktien)

(1) In der Hauptversammlung haben die persönlich haftenden Gesellschafter nur ein Stimmrecht für ihre Aktien. Sie können das Stimmrecht weder für sich noch für einen anderen ausüben bei Beschlußfassungen über

1.
die Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats;
2.
die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafter und der Mitglieder des Aufsichtsrats;
3.
die Bestellung von Sonderprüfern;
4.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen;
5.
den Verzicht auf Ersatzansprüche;
6.
die Wahl von Abschlußprüfern.
Bei diesen Beschlußfassungen kann ihr Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei einer Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich ist. Die Ausübung der Befugnisse, die der Hauptversammlung oder einer Minderheit von Kommanditaktionären bei der Bestellung von Prüfern und der Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus der Gründung oder der Geschäftsführung zustehen, bedarf nicht der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter.

(3) Beschlüsse der Hauptversammlung, die der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter bedürfen, sind zum Handelsregister erst einzureichen, wenn die Zustimmung vorliegt. Bei Beschlüssen, die in das Handelsregister einzutragen sind, ist die Zustimmung in der Verhandlungsniederschrift oder in einem Anhang zur Niederschrift zu beurkunden.



Weitere Vorschriften um § 285 AktG

Entscheidungen zu § 285 AktG

  • BGH, 05.12.2005, II ZR 291/03
    a) Die Klage des Aktionärs einer KGaA auf Feststellung der Unwirksamkeit der Entsendung eines Aufsichtsratsmitglieds (§ 101 Abs. 2 AktG) ist nicht gemäß § 250 Abs. 3 AktG, sondern nur gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. b) § 287 Abs. 3 AktG ist analog allenfalls auf Geschäftsführer sowie solche Gesellschafter der...
  • OLG-MUENCHEN, 13.08.2003, 7 U 2927/02
    1. In einer KGaA können Personen nicht Aufsichtratsmitglieder sein, die unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf die Willensbildung der persönlich haftenden Gesellschafterin der KGaA ausüben können. Die schlichte Beteiligung (hier 14,4,%) an einer Gesellschaft, die an der persönlich haftenden Gesellschafterin...
  • OLG-STUTTGART, 27.11.2002, 20 U 14/02
    1. Die Erklärung der Zustimmung eines Komplementärs einer Kommanditgesellschaft auf Aktien zum Komplementärwechsel, den die Hauptversammlung im Wege der Satzungsänderung beschlossen hat, bedarf gem. § 285 Abs. 3 Satz 2 AktG der notariellen Beurkundung, weil die Satzungsänderung nur mit Eintragung ins Handelsregister wirksam...

Erwähnungen von § 285 AktG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 285 AktG:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      • Vierter Teil (Ausschluss von Minderheitsaktionären)
    • § 327a Übertragung von Aktien gegen Barabfindung
    • Viertes Buch (Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften)
      • Dritter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften)
    • § 405 Ordnungswidrigkeiten

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