JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 280 AktG - Feststellung der Satzung. Gründer
Zweites Buch (Kommanditgesellschaft auf Aktien)
(1) Die Satzung muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden.
In der Urkunde sind bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.
Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.
(2) Alle persönlich haftenden Gesellschafter müssen sich bei der Feststellung der Satzung beteiligen.
Außer ihnen müssen die Personen mitwirken, die als Kommanditaktionäre Aktien gegen Einlagen übernehmen.
(3) Die Gesellschafter, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
Fußnoten:
Zu § 280: Geändert durch G vom 28. 8. 1969 (BGBl I S. 1513), 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590) und 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2802).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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