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JuraForum.deGesetzeAktG§ 276 AktG - Heilung von Mängeln 

§ 276 AktG - Heilung von Mängeln

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Achter Teil (Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft)
         Zweiter Abschnitt (Nichtigerklärung der Gesellschaft)

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.


Fußnoten:


Zu § 276: Neugefasst durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Achter Teil (Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft)
        • Zweiter Abschnitt (Nichtigerklärung der Gesellschaft)
      • § 275 Klage auf Nichtigerklärung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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