JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 276 AktG - Heilung von Mängeln
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Achter Teil (Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft)
Zweiter Abschnitt (Nichtigerklärung der Gesellschaft)
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.
Fußnoten:
Zu § 276: Neugefasst durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 276 AktG - Heilung von Mängeln" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum