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JuraForum.deGesetzeAktG§ 274 AktG - Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft 

§ 274 AktG - Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Achter Teil (Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft)
         Erster Abschnitt (Auflösung)
            Zweiter Unterabschnitt (Abwicklung)

(1) Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst.
Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft

(3) Die Abwickler haben die Fortsetzung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Sie haben bei der Anmeldung nachzuweisen, dass noch nicht mit der Verteilung des Vermögens der Gesellschaft unter die Aktionäre begonnen worden ist.

(4) Der Fortsetzungsbeschluss wird erst wirksam, wenn er in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.
Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 hat der Fortsetzungsbeschluss keine Wirkung, solange er und der Beschluss über die Satzungsänderung nicht in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden sind; die beiden Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.


Fußnoten:


Zu § 274: Geändert durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146) und 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Viertes Buch (Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften)
      • Dritter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlussvorschriften)
    • § 399 Falsche Angaben
    • § 407 Zwangsgelder

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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