JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 272 AktG - Gläubigerschutz
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Achter Teil (Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft)
Erster Abschnitt (Auflösung)
Zweiter Unterabschnitt (Abwicklung)
(1) Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tage verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger bekannt gemacht worden ist.
(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag für ihn zu hinterlegen, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht.
(3) Kann eine Verbindlichkeit zur Zeit nicht berichtigt werden oder ist sie streitig, so darf das Vermögen nur verteilt werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
Fußnoten:
Zu § 272: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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