JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 271 AktG - Verteilung des Vermögens
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Achter Teil (Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft)
Erster Abschnitt (Auflösung)
Zweiter Unterabschnitt (Abwicklung)
(1) Das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Aktionäre verteilt.
(2) Das Vermögen ist nach den Anteilen am Grundkapital zu verteilen, wenn nicht Aktien mit verschiedenen Rechten bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens vorhanden sind.
(3) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so werden die geleisteten Einlagen erstattet und ein Überschuss nach den Anteilen am Grundkapital verteilt.
Reicht das Vermögen zur Erstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Aktionäre den Verlust nach ihren Anteilen am Grundkapital zu tragen; die noch ausstehenden Einlagen sind, soweit nötig, einzuziehen.
Fußnoten:
Zu § 271: Geändert durch G vom 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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