JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 267 AktG - Aufruf der Gläubiger
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Achter Teil (Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft)
Erster Abschnitt (Auflösung)
Zweiter Unterabschnitt (Abwicklung)
Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden.
Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
Fußnoten:
Zu § 267: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).
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