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JuraForum.deGesetzeAktG§ 267 AktG - Aufruf der Gläubiger 

§ 267 AktG - Aufruf der Gläubiger

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Achter Teil (Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft)
         Erster Abschnitt (Auflösung)
            Zweiter Unterabschnitt (Abwicklung)

Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden.
Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.


Fußnoten:


Zu § 267: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).



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