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JuraForum.deGesetzeAktG§ 263 AktG - Anmeldung und Eintragung der Auflösung 

§ 263 AktG - Anmeldung und Eintragung der Auflösung

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Achter Teil (Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft)
         Erster Abschnitt (Auflösung)
            Erster Unterabschnitt (Auflösungsgründe und Anmeldung)

Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung und der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4) sowie im Falle der gerichtlichen Feststellung eines Mangels der Satzung (§ 262 Abs. 1 Nr. 5).
In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen.
Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 262 Abs. 1 Nr. 6) entfällt die Eintragung der Auflösung.


Fußnoten:


Zu § 263: Geändert durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146) und 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Erstes Buch (Handelsstand)
      • Zweiter Abschnitt (Handelsregister; Unternehmensregister)
    • § 13f Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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