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JuraForum.deGesetzeAktG§ 261a AktG - Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 

§ 261a AktG - Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
         Dritter Abschnitt (Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)

Das Gericht hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers, jede rechtskräftige Entscheidung über die Bestellung von Sonderprüfern, den Prüfungsbericht sowie eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über abschließende Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 mitzuteilen, wenn die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind.


Fußnoten:


Zu § 261a: Eingefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3408), geändert durch G vom 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1330).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)
    • Abschnitt 11 (Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten)
      • Unterabschnitt 1 (Überwachung von Unternehmensabschlüssen)
    • § 37p Befugnisse der Bundesanstalt im Fall der Anerkennung einer Prüfstelle

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Urteile: Vorschriften

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