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JuraForum.deGesetzeAktG§ 257 AktG - Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung 

§ 257 AktG - Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
         Zweiter Abschnitt (Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses)

(1) Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden.
Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, dass der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt.

(2) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a.
Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlussfassung, wenn der Jahresabschluss nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist.


Fußnoten:


Zu § 257: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355) und 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2802).



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