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JuraForum.deGesetzeAktG§ 25 AktG - Bekanntmachungen der Gesellschaft 

§ 25 AktG - Bekanntmachungen der Gesellschaft

Aktiengesetz


   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Zweiter Teil (Gründung der Gesellschaft)

Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, dass eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den elektronischen Bundesanzeiger einzurücken. Daneben kann die Satzung andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.



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