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JuraForum.deGesetzeAktG§ 249 AktG - Nichtigkeitsklage 

§ 249 AktG - Nichtigkeitsklage

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
         Erster Abschnitt (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen)
            Erster Unterabschnitt (Allgemeines)

(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung.
Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen.
Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.

(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.


Fußnoten:


Zu § 249: Geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166), 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2802) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
        • Erster Abschnitt (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen)
          • Erster Unterabschnitt (Allgemeines)
        • § 242 Heilung der Nichtigkeit
          • Zweiter Unterabschnitt (Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse)
        • § 250 Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
        • § 253 Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
        • Zweiter Abschnitt (Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses)
      • § 256 Nichtigkeit
      • Achter Teil (Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft)
        • Zweiter Abschnitt (Nichtigerklärung der Gesellschaft)
      • § 275 Klage auf Nichtigerklärung

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