JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 248a AktG - Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
Erster Abschnitt (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen)
Erster Unterabschnitt (Allgemeines)
Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
§ 149 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnoten:
Zu § 248a: Eingefügt durch G vom 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2802).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 248a AktG - Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum