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JuraForum.deGesetzeAktG§ 248 AktG - Urteilswirkung 

§ 248 AktG - Urteilswirkung

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
         Erster Abschnitt (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen)
            Erster Unterabschnitt (Allgemeines)

(1) Soweit der Beschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind.
Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.
War der Beschluss in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen.
Die Eintragung des Urteils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses bekannt zu machen.

(2) Hatte der Beschluss eine Satzungsänderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen.


Fußnoten:


Zu § 248: Geändert durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
        • Erster Abschnitt (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen)
          • Erster Unterabschnitt (Allgemeines)
        • § 242 Heilung der Nichtigkeit
        • § 249 Nichtigkeitsklage
          • Zweiter Unterabschnitt (Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse)
        • § 250 Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
        • § 251 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
      • Achter Teil (Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft)
        • Zweiter Abschnitt (Nichtigerklärung der Gesellschaft)
      • § 275 Klage auf Nichtigerklärung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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