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JuraForum.deGesetzeAktG§ 247 AktG - Streitwert 

§ 247 AktG - Streitwert

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
         Erster Abschnitt (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen)
            Erster Unterabschnitt (Allgemeines)

(1) Den Streitwert bestimmt das Prozessgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen.
Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 Euro beträgt, 500.000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.

(2) Macht eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Prozessgericht auf ihren Antrag anordnen, dass ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.
Die Anordnung hat zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat.
Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten.
Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der Geschäftsstelle des Prozessgerichts zur Niederschrift erklärt werden.
Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen.
Später ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Prozessgericht heraufgesetzt wird.
Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.


Fußnoten:


Zu § 247: Geändert durch G vom 27. 4. 2001 (BGBl I S. 751).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
        • Erster Abschnitt (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen)
          • Erster Unterabschnitt (Allgemeines)
        • § 246a Freigabeverfahren
        • § 249 Nichtigkeitsklage
          • Zweiter Unterabschnitt (Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse)
        • § 250 Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
        • § 251 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
        • § 254 Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
        • Zweiter Abschnitt (Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses)
      • § 257 Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung
        • Dritter Abschnitt (Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
      • § 260 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer
      • Achter Teil (Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft)
        • Zweiter Abschnitt (Nichtigerklärung der Gesellschaft)
      • § 275 Klage auf Nichtigerklärung
    • Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      • Dritter Teil (Eingegliederte Gesellschaften)
    • § 319 Eingliederung
  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Zweites Buch (Verschmelzung)
      • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
        • Zweiter Abschnitt (Verschmelzung durch Aufnahme)
      • § 16 Anmeldung der Verschmelzung

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