Erstes Buch (Aktiengesellschaft) Siebenter Teil (Nichtigkeit von
Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten
Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger
Unterbewertung) Erster Abschnitt (Nichtigkeit von
Hauptversammlungsbeschlüssen) Erster Unterabschnitt (Allgemeines)
(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 Euro beträgt, 500.000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.
(2) Macht eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Prozeßgericht auf ihren Antrag anordnen, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Später ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Prozeßgericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
1. Die Festsetzung des Streitwertes für die Anfechtung von Wahlhandlungen zu Vertreterversammlung einer Genossenschaft beruht auf der analogen Anwendung von § 247 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 3 ZPO. Der Grundgedanke dieser Vorschrift gilt auch im Genossenschaftsrecht, weil es bei der Frage der Anfechtbarkeit von Beschlüssen...
1. Die Festsetzung des Streitwertes für die Anfechtung von Wahlhandlungen zu Vertreterversammlung einer Genossenschaft beruht auf der analogen Anwendung von § 247 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 3 ZPO. Der Grundgedanke dieser Vorschrift gilt auch im Genossenschaftsrecht, weil es bei der Frage der Anfechtbarkeit von Beschlüssen...
1. 1. Werden in einer Anfechtungsklage mehrere Beschlüsse angefochten, so ist für jeden Beschluss der Streitwert nach Maßgabe des § 247 AktG gesondert zu ermitteln; die für jeden Antrag festgesetzten Teilstreitwerte sind zu addieren (BGH, WM 1992, 1370, 1371).
2. Anders als bei der Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO ist gem. §...
1. Wird eine aktienrechtliche Nichtigkeitsklage rechtsmissbräuchlich erhoben, so hat dies - anders als bei der Anfechtungsklage - nicht nur die Unbegründetheit, sondern die Unzulässigkeit der Klage zur Folge. Das gilt einheitlich auch für den Fall, dass in einem Prozess zum selben Beschluss Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe...
Zur Streitwertfestsetzung für eine Anfechtung des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung einer AG zum Verkauf von Aktien an einer anderen AG (§§ 25 GKG, 247 AG).
Leitsatz:
1. Führen mehrere Aktionäre Anfechtungsklagen gegen denselben Hauptversammlungsbeschluß, sind sie notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO. Sind die Streitwerte für die einzelnen Klagen wegen unterschiedlichen Aktienbesitzes der Kläger nicht identisch, bestimmt sich der Gesamtstreitwert für das Verfahren...
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Erwähnungen von § 247 AktG in anderen Vorschriften
Siebenter Teil (Nichtigkeit von
Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten
Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger
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Hauptversammlungsbeschlüssen)