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JuraForum.deGesetzeAktG§ 244 AktG - Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse 

§ 244 AktG - Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
         Erster Abschnitt (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen)
            Erster Unterabschnitt (Allgemeines)

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser Beschluss innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.
Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, dass der anfechtbare Beschluss für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluss für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluss für diese Zeit für nichtig zu erklären.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
        • Erster Abschnitt (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen)
          • Zweiter Unterabschnitt (Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse)
        • § 251 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
        • § 254 Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
        • § 255 Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen
        • Zweiter Abschnitt (Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses)
      • § 257 Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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