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JuraForum.deGesetzeAktG§ 243 AktG - Anfechtungsgründe 

§ 243 AktG - Anfechtungsgründe

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
         Erster Abschnitt (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen)
            Erster Unterabschnitt (Allgemeines)

(1) Ein Beschluss der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, dass ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluss geeignet ist, diesem Zweck zu dienen.
Dies gilt nicht, wenn der Beschluss den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden:

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte.
Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.


Fußnoten:


Zu § 243: Geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166), 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2802) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
        • Vierter Abschnitt (Hauptversammlung)
          • Erster Unterabschnitt (Rechte der Hauptversammlung)
        • § 120 Entlastung; Votum zum Vergütungssystem
      • Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
        • Erster Abschnitt (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen)
          • Erster Unterabschnitt (Allgemeines)
        • § 245 Anfechtungsbefugnis
          • Zweiter Unterabschnitt (Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse)
        • § 251 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
        • § 254 Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
        • § 255 Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen
        • Zweiter Abschnitt (Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses)
      • § 257 Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung
    • Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      • Erster Teil (Unternehmensverträge)
        • Vierter Abschnitt (Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen)
      • § 304 Angemessener Ausgleich
      • Dritter Teil (Eingegliederte Gesellschaften)
    • § 320b Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre
      • Vierter Teil (Ausschluss von Minderheitsaktionären)
    • § 327f Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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