JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 24 AktG - Umwandlung von Aktien
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Zweiter Teil (Gründung der Gesellschaft)
Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktie in eine Namensaktie oder seine Namensaktie in eine Inhaberaktie umzuwandeln ist.
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