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JuraForum.deGesetzeAktG§ 236 AktG - Offenlegung 

§ 236 AktG - Offenlegung

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
         Dritter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalherabsetzung)
            Zweiter Unterabschnitt (Vereinfachte Kapitalherabsetzung)

Die Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 325 des Handelsgesetzbuchs darf im Fall des § 234 erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des § 235 erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.


Fußnoten:


Zu § 236: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).



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