JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 234 AktG - Rückwirkung der Kapitalherabsetzung
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
Dritter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalherabsetzung)
Zweiter Unterabschnitt (Vereinfachte Kapitalherabsetzung)
(1) Im Jahresabschluss für das letzte vor der Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können das gezeichnete Kapital sowie die Kapital- und Gewinnrücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, in der sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen sollen.
(2) In diesem Fall beschließt die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses.
Der Beschluss soll zugleich mit dem Beschluss über die Kapitalherabsetzung gefasst werden.
(3) Die Beschlüsse sind nichtig, wenn der Beschluss über die Kapitalherabsetzung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung in das Handelsregister eingetragen worden ist.
Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist.
Fußnoten:
Zu § 234: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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