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JuraForum.deGesetzeAktG§ 232 AktG - Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten 

§ 232 AktG - Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
         Dritter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalherabsetzung)
            Zweiter Unterabschnitt (Vereinfachte Kapitalherabsetzung)

Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluss über die Kapitalherabsetzung gefasst wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, dass Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlussfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen.


Fußnoten:


Zu § 232: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
        • Dritter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalherabsetzung)
          • Vierter Unterabschnitt (Ausweis der Kapitalherabsetzung)
        • § 240

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Urteile: Vorschriften

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