JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 228 AktG - Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Sechster Teil (Satzungsänderung.
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
Dritter Abschnitt (Maßnahmen der
Kapitalherabsetzung)
Erster Unterabschnitt (Ordentliche
Kapitalherabsetzung)
(1) Das Grundkapital kann unter den in § 7 bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht festgesetzt sind.
(2) Die Beschlüsse sind nichtig, wenn sie und die Durchführung der Erhöhung nicht binnen sechs Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist. Die Beschlüsse und die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 228 AktG:
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