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JuraForum.deGesetzeAktG§ 228 AktG - Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag 

Stand: 17.06.2013

§ 228 AktG - Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
         Dritter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalherabsetzung)
            Erster Unterabschnitt (Ordentliche Kapitalherabsetzung)

(1) Das Grundkapital kann unter den in § 7 bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht festgesetzt sind.

(2) Die Beschlüsse sind nichtig, wenn sie und die Durchführung der Erhöhung nicht binnen sechs Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist. Die Beschlüsse und die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.


Weitere Vorschriften um § 228 AktG

Entscheidungen zu § 228 AktG

  • BGH, 05.07.1999, II ZR 126/98
    AktG 1965 § 8 Abs. 1 i.d.F. des Gesetzes vom 26. Juli 1994; §§ 53 a, 228, 243 Abs. 1 a) Wird das Grundkapital einer AG im Zuge der Herabsetzung auf Null erhöht, gebietet die Treupflicht dem Mehrheitsaktionär, möglichst vielen Aktionären den Verbleib in der Gesellschaft zu eröffnen. Daraus ergibt sich grundsätzlich die...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 228 AktG:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
        • Erster Abschnitt (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen)
          • Erster Unterabschnitt (Allgemeines)
        • § 241 Nichtigkeitsgründe
        • § 242 Heilung der Nichtigkeit

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