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JuraForum.deGesetzeAktG§ 226 AktG - Kraftloserklärung von Aktien 

§ 226 AktG - Kraftloserklärung von Aktien

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
         Dritter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalherabsetzung)
            Erster Unterabschnitt (Ordentliche Kapitalherabsetzung)

(1) Sollen zur Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals Aktien durch Umtausch, Abstempelung oder durch ein ähnliches Verfahren zusammengelegt werden, so kann die Gesellschaft die Aktien für kraftlos erklären, die trotz Aufforderung nicht bei ihr eingereicht worden sind.
Gleiches gilt für eingereichte Aktien, welche die zum Ersatz durch neue Aktien nötige Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt sind.

(2) Die Aufforderung, die Aktien einzureichen, hat die Kraftloserklärung anzudrohen.
Die Kraftloserklärung kann nur erfolgen, wenn die Aufforderung in der in § 64 Abs. 2 für die Nachfrist vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht worden ist.
Die Kraftloserklärung geschieht durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern.
In der Bekanntmachung sind die für kraftlos erklärten Aktien so zu bezeichnen, dass sich aus der Bekanntmachung ohne weiteres ergibt, ob eine Aktie für kraftlos erklärt ist.

(3) Die neuen Aktien, die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien auszugeben sind, hat die Gesellschaft unverzüglich für Rechnung der Beteiligten zum Börsenpreis und beim Fehlen eines Börsenpreises durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen.
Ist von der Versteigerung am Sitz der Gesellschaft kein angemessener Erfolg zu erwarten, so sind die Aktien an einem geeigneten Ort zu verkaufen.
Zeit, Ort und Gegenstand der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen.
Die Beteiligten sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
Bekanntmachung und Benachrichtigung müssen mindestens zwei Wochen vor der Versteigerung ergehen.
Der Erlös ist den Beteiligten auszuzahlen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen.


Fußnoten:


Zu § 226: Geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2010).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Dritter Teil (Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter)
    • § 72 Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren
    • § 73 Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft
      • Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
        • Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
          • Vierter Unterabschnitt (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)
        • § 214 Aufforderung an die Aktionäre
        • Dritter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalherabsetzung)
          • Zweiter Unterabschnitt (Vereinfachte Kapitalherabsetzung)
        • § 229 Voraussetzungen
  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Zweites Buch (Verschmelzung)
      • Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
        • Dritter Abschnitt (Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften)
          • Erster Unterabschnitt (Verschmelzung durch Aufnahme)
        • § 72 Umtausch von Aktien
    • Fünftes Buch (Formwechsel)
      • Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
        • Zweiter Abschnitt (Formwechsel von Kapitalgesellschaften)
          • Dritter Unterabschnitt (Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform)
        • § 248 Umtausch der Anteile
        • Dritter Abschnitt (Formwechsel eingetragener Genossenschaften)
      • § 268 Aufforderung an die Aktionäre; Veräußerung von Aktien

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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