JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 223 AktG - Anmeldung des Beschlusses
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
Dritter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalherabsetzung)
Erster Unterabschnitt (Ordentliche Kapitalherabsetzung)
Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluss über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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