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JuraForum.deGesetzeAktG§ 223 AktG - Anmeldung des Beschlusses 

§ 223 AktG - Anmeldung des Beschlusses

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
         Dritter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalherabsetzung)
            Erster Unterabschnitt (Ordentliche Kapitalherabsetzung)

Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluss über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
        • Dritter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalherabsetzung)
          • Zweiter Unterabschnitt (Vereinfachte Kapitalherabsetzung)
        • § 229 Voraussetzungen
    • Viertes Buch (Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften)
      • Dritter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlussvorschriften)
    • § 407 Zwangsgelder

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