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JuraForum.deGesetzeAktG§ 22 AktG - Nachweis mitgeteilter Beteiligungen 

§ 22 AktG - Nachweis mitgeteilter Beteiligungen

Aktiengesetz


   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)

Ein Unternehmen, dem eine Mitteilung nach § 20 Abs. 1, 3 oder 4, § 21 Abs. 1 oder 2 gemacht worden ist, kann jederzeit verlangen, dass ihm das Bestehen der Beteiligung nachgewiesen wird.



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