JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 219 AktG - Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
Vierter Unterabschnitt (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)
Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.
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