JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 212 AktG - Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
Vierter Unterabschnitt (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)
Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu.
Ein entgegenstehender Beschluss der Hauptversammlung ist nichtig.
Fußnoten:
Zu § 212: Geändert durch G vom 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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