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JuraForum.deGesetzeAktG§ 212 AktG - Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte 

§ 212 AktG - Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
         Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
            Vierter Unterabschnitt (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)

Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu.
Ein entgegenstehender Beschluss der Hauptversammlung ist nichtig.


Fußnoten:


Zu § 212: Geändert durch G vom 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
        • Erster Abschnitt (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen)
          • Erster Unterabschnitt (Allgemeines)
        • § 241 Nichtigkeitsgründe

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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