JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 211 AktG - Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
Vierter Unterabschnitt (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)
(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.
(2) (weggefallen)
Fußnoten:
Zu § 211: Geändert durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210).
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