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JuraForum.deGesetzeAktG§ 211 AktG - Wirksamwerden der Kapitalerhöhung 

§ 211 AktG - Wirksamwerden der Kapitalerhöhung

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
         Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
            Vierter Unterabschnitt (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)

(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.

(2) (weggefallen)


Fußnoten:


Zu § 211: Geändert durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210).



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