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JuraForum.deGesetzeAktG§ 202 AktG - Voraussetzungen 

§ 202 AktG - Voraussetzungen

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
         Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
            Dritter Unterabschnitt (Genehmigtes Kapital)

(1) Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen.

(2) Die Ermächtigung kann auch durch Satzungsänderung für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt werden.
Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst.
Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
§ 182 Abs. 2 gilt.

(3) Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen.
Die neuen Aktien sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgegeben werden.
§ 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß.

(4) Die Satzung kann auch vorsehen, dass die neuen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.


Fußnoten:


Zu § 202: Geändert durch G vom 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Zweites Buch (Verschmelzung)
      • Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
        • Dritter Abschnitt (Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften)
          • Erster Unterabschnitt (Verschmelzung durch Aufnahme)
        • § 69 Verschmelzung mit Kapitalerhöhung

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