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JuraForum.deGesetzeAktG§ 200 AktG - Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung 

§ 200 AktG - Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
         Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
            Zweiter Unterabschnitt (Bedingte Kapitalerhöhung)

Mit der Ausgabe der Bezugsaktien ist das Grundkapital erhöht.



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