JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 2 AktG - Gründerzahl
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen.
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