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JuraForum.deGesetzeAktG§ 193 AktG - Erfordernisse des Beschlusses 

§ 193 AktG - Erfordernisse des Beschlusses

Aktiengesetz

   Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
         Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
            Zweiter Unterabschnitt (Bedingte Kapitalerhöhung)

(1) Der Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst.
Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
§ 182 Abs. 2 und § 187 Abs. 2 gelten.

(2) Im Beschluss müssen auch festgestellt werden


Fußnoten:


Zu § 193: Geändert durch G vom 27. 4. 1998 (BGBl I S. 786), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479) und 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2509).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Dritter Teil (Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter)
    • § 71 Erwerb eigener Aktien
      • Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
        • Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
          • Zweiter Unterabschnitt (Bedingte Kapitalerhöhung)
        • § 198 Bezugserklärung
          • Fünfter Unterabschnitt (Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen)
        • § 221

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