JuraForum.de > Gesetze > AktG > § 193 AktG - Erfordernisse des Beschlusses
Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung)
Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung)
Zweiter Unterabschnitt (Bedingte Kapitalerhöhung)
(1) Der Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst.
Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
§ 182 Abs. 2 und § 187 Abs. 2 gelten.
(2) Im Beschluss müssen auch festgestellt werden
der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung;
der Kreis der Bezugsberechtigten;
der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird; bei einer bedingten Kapitalerhöhung für die Zwecke des § 192 Abs. 2 Nr. 1 genügt es, wenn in dem Beschluss oder in dem damit verbundenen Beschluss nach § 221 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrags oder des Mindestausgabebetrags bestimmt werden; sowie
bei Beschlüssen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 auch die Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer, Erfolgsziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume und Wartezeit für die erstmalige Ausübung (mindestens vier Jahre).
Fußnoten:
Zu § 193: Geändert durch G vom 27. 4. 1998 (BGBl I S. 786), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479) und 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2509).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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